Open Access & Open Science

Glossar

Das Glossar bietet Begriffsklärungen und Informationen rund um Open Access und Open Science. Bitte beachten, dass die angeführten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte darstellen.

Allgemeines

Die Universität Mozarteum Salzburg ist seit 2018 Unterzeichnerin der Berliner Erklärung und bekennt sich somit zu deren zugrundeliegenden Zielen. Die Berliner Erklärung formuliert die „Vision von einer umfassenden und frei zugänglichen Repräsentation des Wissens“ im Internet. Das beinhaltet, dass ein freier gleichberechtigter Zugang aller Menschen zu wissenschaftlichen Publikationen geschaffen wird. Verbreitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten, „Nachhaltigkeit, Interaktivität und Transparenz“ sollen diesen offenen Zugang gewährleisten. Freie Lizenzen wie es beispielsweise die offenen CC-Lizenzen CC BY und CC BY-SA sind, ermöglichen eine rechtlich abgesicherte Umsetzung dieser Vision.

Gesellschaftliche Verantwortung:

Die Universität Mozarteum Salzburg beschreibt in ihrer Open Access Policy den freien Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen als Teil der gesellschaftlichen Verantwortung. Daher empfiehlt die Universität Mozarteum, dass sich die Autor*innen in den Verlagsverträgen zumindest das Zweitveröffentlichungsrecht im institutionellen Repositorium sichern.

„Der freie gleichberechtigte Zugang aller Menschen zu den wissenschaftlichen Publikationen wird von Seiten der Universität Mozarteum Salzburg als Teil der gesellschaftlichen Verantwortung gesehen.“ (Open Access Policy der Universität Mozarteum, veröffentlicht am 17.10.2018)

In der Open Access Policy legt die Universität Mozarteum dar, wie dieser offene Zugang zu den wissenschaftlichen Publikationen als Teil der gesellschaftlichen Verantwortung mittels Repositorium, Open Access Publikationsfonds und Zeitschriftenserver ermöglicht wird. Zudem erfolgt darin die Empfehlung, dass sich die Autor*innen die Verwertungs-, Vervielfältigungsrechte und vor allem das Recht, ihre Arbeiten online im institutionellen Repositorium zur Verfügung zu stellen und vertraglich (siehe unten unter "Vertrag & Veröffentlichung") absichern.

Zuständige Stelle für alle Open Access Angelegenheiten ist die Bibliothek und bei Fragen unter open.access@moz.ac.at erreichbar.

Die Informationsplattform open-access.net entstand 2007 als Gemeinschaftsprojekt der Universitäten FU Berlin, Göttingen, Konstanz sowie Bielefeld und liefert grundlegende Information zu Open Access sowie praktische Umsetzungstipps.

Das Open Science Network Austria (OANA) ist ein Thinktank zum Thema Open Science, der den Austausch von Ideen, die Koordination und Vernetzung von Initiativen und die Erarbeitung von Empfehlungen zu Open Science zum Ziel hat. Im Rahmen von Arbeitsgruppen werden unterschiedliche Themen zu Open Science bearbeitet, beispielsweise auch zu Rechtsfragen und beim jährlichen Netzwerktreffen die Ergebnisse präsentiert. Auf der Website von OANA werden die Arbeitsgruppen beschrieben und über die jeweiligen Outputs, Publikationen und Open Science Events in Österreich berichtet.

Open Access ist die Zur-Verfügungstellung von Inhalten im Internet ohne finanzielle, gesetzliche und technische Barrieren. Interessierte können die Volltexte:                               

  • lesen
  • herunterladen
  • kopieren
  • verteilen
  • drucken
  • in ihnen suchen
  • auf sie verweisen
  • sie auf jede denkbare legale Weise benutzen 
  • bei entsprechender Lizenz verändern/ergänzen

Dazu werden die Inhalte mit Lizenzen versehen, welche die freie Nach- und Weiternutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder auch Veränderung regeln.

 

 

Vorteile:

  • Gesteigerte Sichtbarkeit
  • Gesteigerte Zitierhäufigkeit
  • Gesteigerter Austausch
  • Gesteigerte Forschungseffizienz und höherer wissenschaftlicher Output
  • Langfristige Verfügbarkeit

Vorbehalte:

  • Geringere Reputation bei Veröffentlichung in neuen Open Access Verlagen und geringere Qualität des Reviews und der Betreuung. Jedoch: viele traditionellen Verlage bieten mittlerweile ebenso die Möglichkeit einer Open Access Veröffentlichung.
  • Derzeitiges Finanzierungsmodell des Open Access Publizierens löste mit dem Pay-to-say das traditionelle Pay-to-read ab. Damit wird der wissenschaftliche Output von jenen Ländern bevorzugt, die die die Zahlung von APCs (Article Processing Charges) und BPCs (Book Processing Charges) beispielsweise mittels Open Access Publikationsfonds unterstützen können. Wissenschaftler*innen aus wirtschaftlich schwachen Ländern werden in der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse benachteiligt.

Open Access Publizieren

Über das institutionelle Repositorium des Mozarteums können Werke open access veröffentlicht werden. Voraussetzung ist, dass mit dem Verlag eine Open Access Vereinbarung (Details im Glossar unter Vertragszusatz & Veröffentlichungen) getroffen wurde, die die Rechte an der eigenen, nicht kommerziellen Veröffentlichung sichert.

Allgemeines

  • Unbedingt einen seriösen Verlag wählen und Vorsicht vor Raubverlagen (Details dazu im Glossar zu Open Access). Eine Liste zu Verlagen, mit denen Angehörige der Universität Mozarteum bisher gut Erfahrungen machten, ist im Bereich Open Access Publikationsfonds unter Förderungen zu finden.
  • Bezüglich Finanzierung können Druckkostenzuschüsse über die Departmentsleitung vereinbart werden. Für Open Access Publikationen steht ein Open Access Publikationsfonds zur Verfügung.
  • Zur Einhaltung der Beschaffungsrichtlinie bitten wir, den Vertragsentwurf an die Bibliothek zu senden. Wir sehen uns an, ob das notwendige Belegexemplar für die Bibliothek und die Danksagung vereinbart wurde.
  • Den unterzeichneten Verlagsvertrag bitte an die Wirtschaftsabteilung (aktuell Christian Seidl) und CC an die Bibliothek senden.
  • Die Rechnungen bezüglich Druckkostenzuschuss soll getrennt von einer Rechnung für die APC/BPC (article/book processing charges) erstellt werden. Die Rechnung für die Open Access Gebühr sollte an die Universitätsbibliothek adressiert sein.
  • Nach Erscheinen des  Werkes bitte ein Belegexemplar an die Bibliothek senden, falls eine Open Access Veröffentlichung vereinbart wurde, auch das entsprechende PDF.

Verträge

Verträge mit dem Verlag sollten generell eine Open Access Veröffentlichung ermöglichen, auch wenn keine sofortige Open Access Veröffentlichung geplant ist. Entweder wurde dafür eine APC/BPC (article/book proccessing charges) bezahlt oder es ist im Vertrag geregelt, dass das Werk (nach einer bestimmten Frist) auf einer nicht kommerziellen Plattform (z.B. das Repositorium) veröffentlicht werden darf. Dabei wurde auch die Vergabe einer CC-Lizenz vereinbart.

Details siehe unten im Bereich "Vertragszusatz & Veröffentlichungen".

Ein Repositorium ist eine institutionelle Plattform zur Bereitstellung und Archivierung von Online-Publikationen und digitalisierten Inhalten.

Die Universitätsbibliothek bietet damit Forschenden der Universität Mozarteum die Möglichkeit, ihre Publikationen in digitaler Form zu veröffentlichen. Alle Dokumente werden dauerhaft archiviert und mit einem zitierfähigen Link versehen.

Das Repositorium ermöglicht die Recherche (auch im Volltext) und den Zugriff auf eine Vielzahl digitaler Ressourcen rund um die Uhr. Neben den Publikationen der Universitätsangehörigen stehen über das Repositorium digitalisierte Bibliotheksbestände sowie Graphiken des Instituts für Spielforschung zur Verfügung. Die Werke aus dem Repositorium können auch über den Bibliothekskatalog recherchiert werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass man selbst der*die Autor*in eines Werkes ist und über die Rechte verfügt, das Werk open access zu veröffentlichen. Soweit Auszüge und/oder Bearbeitungen fremder Werke in die Arbeit einflossen, geschah dies im Rahmen und auf Grundlage der freien Werknutzung. Sofern eine freie Werknutzung nicht einschlägig war, wurde nachweislich die Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaberin/des jeweiligen Rechteinhabers zur Verwendung des fremden Werkes bzw. Werkteils, insbesondere das Vervielfältigungs-, Zurverfügungstellungs-, sowie das Bearbeitungsrecht eingeholt.

Eine APC (article processing charges) oder BPC (book processing charges) ist eine Open Access Gebühr, die an den Verlag bezahlt wird, damit der Artikel oder das Buch open access, also frei und kostenlos zugänglich gemacht wird.

Die Universität Mozarteum übernimmt für ihre Angehörigen die Publikationsgebühren bei Open Access Veröffentlichungen, sofern die angeführten Förderungskriterien (unter Open Access Publikationsfonds) erfüllt sind. Die wichtigsten Kriterien sind, dass der*die Antragsteller*in corresponding author des Werkes ist und das Recht zur Open Access Veröffentlichung mit dem Verlag vereinbart wurde.

Der Antrag wird über das Open Access Antragsformular der Bibliothek gestellt.

Lizenzen & DOI

Was sind CreativeCommons (CC)-Lizenzen?

Die CC-Lizenzen sind Standardverträge, mit denen ein*e Urheber*in Nutzungsrechte für eigene Werke gewähren kann. Dabei wird festgelegt, wie die Materialen verwendet werden dürfen und welche Bedingungen zu beachten sind.

  • CC Lizenzen werden vom Urheberrechtsgesetz als Verwertungsrechtsverträge anerkannt.
  • Je nachdem, welche Rechte für Nutzer*innen eingeräumt werden sollen, definiert sich die Lizenz anders.
  • Die Lizenzen lassen sich in verschiedene Stufen gliedern, von relativ freier Nachnutzung, die eine Verwendung, Bearbeitung, Verarbeitung, Verwertung und Verbreitung erlaubt, bis hin zu einer deutlich restriktiveren Form, wo die Bearbeitung und eine kommerzielle Verwertung/Weitergabe grundsätzlich nicht erlaubt ist.
  • Wird nur einer der geforderten Lizenzbedingungen nicht erfüllt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
  • Jede Bedingung kann individuell aufgehoben werden, sofern die*der Rechteinhaber*in, basierend auf einer persönlichen Anfrage, die Einwilligung dazu erteilt.
  • CC-Lizenzen bestehen aus drei Teilen: CC-Symbol, Lizenzbeschreibung und Lizenzvertrag. Wobei die Maschinenlesbarkeit gewährt ist. Bei der Angabe einer Lizenz im eigenen Werk muss neben dem kopierten CC-Symbol eine Verlinkung zur Lizenzbeschreibung und zum Lizenzvertrag erfolgen.
  • Die CC-Lizenzen der aktuellsten Version 4.0 bedeuten weltweit dasselbe und können daher global einheitlich angewendet werden.


 

 

 

 

Die CC-Lizenzen 4.0 im Überblick:*

Es gibt sieben Lizenzen, die sich aus den folgenden vier Bausteinen zusammensetzen:

  • BY - Namensnennung (Attribution)
    Der Name des ursprünglichen Urhebers muss genannt werden (und zwar in der Weise, wie es der Urheber vorgibt)
  • ND - keine Bearbeitung (No Derivatives)
    Das Werk muss vollständig und ohne Veränderungen bleiben
  • SA- Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike)
    Bei einer Bearbeitung muss das neu entstandene Werk unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden, wie das ursprüngliche Werk
  • NC - nicht-kommerziell (Non-Commercial)
    Die Weitervergabe darf nur nicht-kommerziellen Zwecken dienen

Unter kommerzielle Nutzung versteht man eine Verwendung, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist. Damit dürfen auch Einrichtungen und Organisationen, die sich durch Werbung (Radio, Zeitungen, Blogs, Podcasts) oder Studiengebühren finanzieren diese Materialien nicht verwenden. (Siehe Lizenz: Namensnennung, Nicht-kommerziell 2.0 für Deutschland.)

Bitte beachten, dass die Feststellung, ob es sich um den*die rechtmäßigen Lizenzgeber*in handelt, oft nicht möglich ist und man durch die die Nutzung von CC-Inhalten nicht immer vor Urheberrechtsverletzungen geschützt sind. Vorsicht ist beispielsweise bei sehr professionell wirkenden Inhalten (z. B. Fotos von Prominenten) geboten.**

Die verbindlichen Lizenzfassungen sind auf der  Seite von Creative Commons bei der Beschreibung der Lizenztypen zu finden.

* Siehe creativecommons.org
** Siehe saferinternet.at 

Bei der Vergabe einer CC-Lizenz ist folgendes zu beachten:

  • Die Bedingungen der gewählten Lizenz sollten vor der Vergabe (siehe Entscheidungshilfe) gelesen und verstanden werden (siehe verbindliche Lizenzfassungen).
  • Nur die*der Rechteinhaber*in ist befugt eine CC-Lizenz zu vergeben und das nur über jene Teile des Werkes, die eindeutig und ausschließlich der*dem Rechteinhaber*in zugeordnet werden.
  • Im Sinne von Urheberrechtsbeschränkungen verwendete Zitate können als Inhalte von dritten Personen nicht mit einer Lizenz versehen werden. Diese Ausnahme der Zitate von der vergebenen Lizenz muss am Beginn des Werkes vermerkt werden.
  • Beinhaltet das Werk Materialien von anderen Rechteinhaber*innen, für welche die gewählte Lizenz nicht gilt, muss das klar kenntlich gemacht werden. Eine derartige Kennzeichnung ist ebenso notwendig, wenn Materialien mit einer restriktiveren CC-Lizenz verwendet wurden.
  • Materialien mit bestimmten unterschiedlichen Lizenzen können nicht miteinander kombiniert werden.
  • Werden Materialien mit offenen und restriktiven CC-Lizenzen kombiniert, empfiehlt sich für die allgemeine Zuordnung die Angabe der restriktivsten Lizenz um einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen. Die unterschiedlichen Lizenzen der kombinierten Teile sind in der Auflistung am Beginn genauer darzustellen und sichtlich zu machen. Der Hinweis auf urheberrechtlich geschützte zitierte Teile muss hier ebenfalls erfolgen.
  • Eine Abänderung der CC-Lizenz ist nur in Richtung offenere CC-Lizenz möglich.
  • Nutzungen, die ohne Lizenz-Erlaubnis zulässig sind, werden durch eine Lizenzvergabe weder verringert, begrenzt, eingeschränkt oder mit Bedingungen belegt. Das betrifft vor allem die urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen, wie es beispielsweise das wissenschaftliche Zitatrecht darstellt.
  • Die*der Urheber*in hat vor allem bei den offenen Lizenzen (CC0, CC BY, CC BY SA) keinerlei Einfluss mehr darauf, von wem, wofür oder wie (ethisch, ästhetisch, politisch) die Werke genutzt werden und kann bei Missfallen nicht dagegen vorgehen.
  • Bei der Angabe der CC-Lizenz im eigenen Werk muss neben dem kopierten CC-Symbol eine Verlinkung zur Lizenzbeschreibung und dem Lizenzvertrag erfolgen. (Siehe: Einfügen der Lizenz in das eigene Werk).

Mit dem Lizenzfinder von Creative Commons kann von Urheber*innen die gewünschte Lizenz ermittelt werden. Dazu müssen nur drei Fragen beantwortet werden und die gewünschte Lizenz wird angezeigt:

  1. Darf mein Werk bearbeitet, abgeändert werden und als Bearbeitung* weiterverbreitet werden?
  2. Muss das abgewandelte Werk unter derselben CC Lizenz verfügbar gemacht werden, wie mein Werk?
  3. Erlaube ich eine kommerzielle Nutzung** meines Werkes?


*Was alles dennoch erlaubt und welche Bearbeitung sicherlich nicht erlaubt ist, führen Henry Steinhau, David Pachali von irights info an.
**Der Lizenzvertrag für die CC BY-NC definiert die kommerzielle Nutzung folgendermaßen: Verwendung, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist. Damit dürfen auch Einrichtungen und Organisationen, die sich durch Werbung (Radio, Zeitungen, Blogs, Podcasts) oder Studiengebühren finanzieren diese Materialien nicht verwenden. 

Nachdem für die eigene Arbeit mittels Lizenzfinder die gewünschte CC-Lizenz ermittelt wurde, gilt es noch abzuklären, ob CC-lizenzierte Teile verwendet wurden und diese eingefügten Teile mit der gewählten CC-Lizenz der eigenen Arbeit kompatibel sind (siehe Kombination von CC-Lizenzen) und es sich somit um eine passende Lizenz handelt:

  • Sollten Teile, die mit einer ND Bedingung (keine Veränderung/Bearbeitung erlaubt) lizenziert sind, verwendet worden sein, so sind diese wieder aus der eigenen Arbeit zu entfernen, weil deren Einbindung in ein neues Werk nicht zulässig ist. Zitieren ist jedoch nach wie vor erlaubt.
  • Wurden in das eigene Werk, CC BY-SA oder CC BY-NC-SA lizenzierte Werke /Teile von Werken eingearbeitet, kann das eigene Werk wiederum nur unter derselben CC BY-SA oder CC BY-NC-SA Lizenz verfügbar gemacht werden.
  • Generell wird empfohlen, dass bei Verwendung von Materialien mit einer restriktiveren Lizenz, die restriktivste Lizenz als allgemeine Angabe für die eigene Arbeit herangezogen werden sollte. Damit soll der Anschein vermieden werden, dass das gesamte Material unter den offeneren Bedingungen nutzbar wäre. Da alle Teile mit der jeweiligen Lizenz zu Beginn angeführt werden, erfährt die*der Nutzer*in, dass einige Teile sehr wohl offen verwendbar sind.

CC-Lizenzen bestehen aus drei Teilen: CC-Symbol, Lizenzbeschreibung und Lizenzvertrag. Bei der Angabe muss neben dem CC-Symbol eine Verlinkung zur Lizenzbeschreibung und Lizenzvertrag erfolgen. Dazu geht man auf die Seite der Creative Commons zum Abschnitt Lizenzen und kopiert das Icon, fügt es auf die Titelseite der eigenen Arbeit ein und fügt auf demselben Weg die beiden angegebenen Links ebenfalls hinzu.

Die eigene Arbeit soll gekennzeichnet werden mit:

  • Namen aller Urheber*innen / Autor*innen / Rechteinhaber*innen
  • Titel des Werkes
  • Lizenz samt Verlinkung zur Lizenzbeschreibung und zum Lizenzvertrag
  • Hinweis am Beginn des Werkes: Alle Zitate sind von der CC-Lizenz ausgenommen.
  • Hinweis am Beginn des Werkes: Angabe in welchen Kapiteln/Teilen die übernommenen Werke verwendet wurden und unter welcher Lizenz diese Teile jeweils stehen.* 

    Beispiel: Titel des Werkes von Name der*s Urheber*in steht unter Creative Commons Nutzungsbedingungen (Text Kapitel 3: CC BY 3.0 | Alle weiteren Texte: CC BY-SA 4.0 | Abbildungen: CC0 | jene Stellen die als Zitate gekennzeichnet sind, unterliegen weiterhin dem Urheberrecht).
  • Angabe innerhalb der Arbeit an der Stelle, wo das Werk verwendet wird samt Verlinkungen zur Originalarbeit und der Lizenz. Der Link auf das Originalwerk erfolgt idealerweise über eine Verlinkung der URL beim Namen der Autorin*des Autors.

*Am Beginn des Werkes sollte neben der eigenen vergebenen Lizenz vermerkt werden, dass Zitate jener Werke, die dem Urheberrecht unterliegen, von der für das eigene Werk vergebenen Lizenz ausgenommen sind.

Bei Bearbeitungen sind folgende Informationen zusätzlich erforderlich:

  • Hinweis, dass es sich um eine Bearbeitung handelt.
  • Link auf das/die Originalwerk/e, idealerweise über eine Verlinkung der URL beim Namen des*der Autor*in.
  • Hinweis am Beginn des Werkes: Angabe in welchen Kapiteln oder Teilen die übernommenen oder bearbeiteten Werke verwendet wurden und unter welcher Lizenz diese Teile jeweils stehen*
  • Hinweis innerhalb der Arbeit: Hinweis auf Bearbeitung und genaue Angabe der Veränderung bei Bildern (z.B.: Bildausschnitt, schwarz-weiß), bei Texten ist der Link zum Original ausreichend. Idealerweise kann auch angegeben werden, dass dieser Teil nicht unter derselben CC-Lizenz steht, wie das Gesamtwerk. („Die CC-Lizenz CC xy gilt nicht für den Abschnitt / das Bild" und dann erst alle erforderlichen Angaben aufzählen).

Beispiele:

  • Kennzeichnung zu Beginn der Arbeit, dass andere Werke integriert / bearbeitet wurden:
    • Titel des Werkes von Name der*s Urheber*in steht unter Creative Commons Nutzungsbedingungen (Text Kapitel 3: CC BY 3.0 | Alle weiteren Texte: CC BY-SA 4.0 | Abbildungen: CC0 | jene Stellen die als Zitate gekennzeichnet sind, unterliegen weiterhin dem Urheberrecht).
  • Die Kennzeichnung eines bearbeiteten Bildes innerhalb des Werkes unmittelbar an der Stelle der Übernahme, hier wird dargestellt, was am Bild geändert wurde:
  • Die Kennzeichnung eines bearbeiteten Textes innerhalb des Werkes unmittelbar an der Stelle der Übernahme:

*Am Beginn des Werkes sollte neben der eigenen vergebenen Lizenz vermerkt werden, dass Zitate jener Werke, die dem Urheberrecht unterliegen, von der für das eigene Werk vergebenen Lizenz ausgenommen sind

CC-Lizenzen sollen die Nachnutzung von Materialien vereinfachen. Möchte man jedoch gleichzeitig mehrere Materialien nutzen, die mit unterschiedlichen CC-Lizenzen versehen sind, wird es schon etwas komplizierter.

Diese Tabelle gibt Aufschluss darüber, welche lizensierten Werke miteinander kombiniert* oder keinesfalls kombiniert werden können oder sollten.

Kombinationsproblematiken

  • CC BY-SA Werke können nur mit offeneren Lizenzen kombiniert werden, wie CC0 und CC BY, sofern das neue Werk wieder unter eine CC BY-SA gestellt wird und die ausgenommenen Teile am Beginn angeführt werden.
  • CC BY-SA Werke können nicht mit CC BY-NC-SA Werken kombiniert werden, da share alike bedeutet, dass man das veränderte neue Werk unter denselben Bedingungen wie das Ursprungswerk zur Verfügung stellen muss. Im ersteren Fall dürfte es kommerziell weitergegeben werden, im zweiten Fall wäre die kommerzielle Nutzung nicht möglich.**
  • Materialien mit den Lizenzen CC BY-SA und CC BY-NC können nicht kombiniert werden. Hier gilt dasselbe wie im vorigen Punkt.
  • Die Kombination von Lizenzen, die eine kommerzielle Nutzung (CC0, CC BY) erlauben und solchen, die sie verbieten (CC BY-NC, CC BY-NC-SA), ist zwar grundsätzlich möglich, sofern die jeweiligen Stellen samt zugehöriger Lizenz richtig ausgewiesen werden (siehe Quellenangabe). In der Praxis erweist sich die Kombination als unbrauchbar. Schließlich macht eine weitere Nutzung entweder eine Verletzung der NC Klausel immer wahrscheinlicher oder die Folgewerke werden mit der restriktiveren Lizenz versehen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
  • Alle Werke, deren Lizenz das Rechtemodul ND (non derivation/keine Bearbeitung), wie CC BY-ND und CC BY-NC-ND enthält, können nicht mit anderen Lizenzen kombiniert werden, da ND Materialien keine Veränderung auch nicht von Teilen zulassen.

Bei der Kombination von unterschiedlich lizensierten Werken gilt die Regel, dass man für die neue Arbeit entweder die restriktivere der kombinierten Lizenzen verwendet um das ganze Werk unter eine einheitliche Lizenz stellen zu können, oder genau kennzeichnet, welche Teile von der liberaleren Lizenz ausgenommen sind. Die eigene CC Lizenz kann nur die Rechte am eigenen Inhalt umfassen und niemals den Inhalt von anderen Urheber*innen. Es können also nur für das eigene Werk ode rdie eigenen Teile Nutzungsrechte in Form von CC Lizenzen vergeben werden. Daher gilt auch, dass jene Teile, die aufgrund von Urheberrechtsbeschränkungen (Zitatrecht) in die eigene Arbeit übernommen wurden, ebenso von der Lizenz ausgenommen werden müssen.

Die Kennzeichnung könnte beispielsweise so aussehen: Titel des Werkes von Name der Urheberin/des Urhebers steht unter Creative Commons Nutzungsbedingungen (Text Kapitel 3: CC BY | Alle weiteren Texte: CC BY-SA | Abbildungen: CC0 | jene Stellen die als Zitat gekennzeichnet sind, unterliegen weiterhin dem Urheberrecht).

* Siehe wiki.creativecommons.org & certificates.cratvivecommons.org
** Bei CC BY-SA Werken genügt es, wenn eine Version (Manuskript) oder Formatform (PDF) kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, um dem Open Access Gedanken dieser Lizenz zu entsprechen. Damit kann eine andere Version (Verlagsversion), oder ein anderes Format (HTML/Epub) kommerziell angeboten werden.

Der Digital Object Identifier (DOI) ist ein eindeutiger und dauerhafter Identifikator in Form eines Links für unterschiedlichste digitale Objekte. Zumeist wird er für Artikel und Beiträge in wissenschaftlichen Veröffentlichungen verwendet. Bei Monographien können auch die einzelnen Kapitel eine eigene DOI erhalten. Im Unterschied zu einer URL/URN verweist die DOI nicht auf den aktuellen Speicherort, sondern immer auf das Objekt. Daher ist darauf zu achten, dass pro Objekt nur eine einzige DOI vergeben wird.

Für Werke, die im institutionellen Repositorium veröffentlicht werden, kann die Bibliothek DOIs vergeben. In weiterer Folge gewährleistet die Bibliothek die stabile Auffindbarkeit im Internet und sichert somit die Zitierbarkeit des digitalen Werkes. Bitte bei Veröffentlichungswunsch eines Werkes im Repositorium (siehe Formulare) oder im Open Access Antragsformular angeben, wenn das Werk eine DOI von uns erhalten sollte.

ORCID

ORCID (Open Researcher and Contributor ID) ist ein weltweit etablierter Identifier für Autor*innen zur eindeutigen Identifizierung. ORCID erleichtert zudem die elektronische Zuordnung von Publikationen zu ihren Autor*innen und aufgrund der Angabe der Universität die automatische Zuordnung der Universitätszugehörigkeit (affiliation). Letzteres ist u.a. für die Zuständigkeit bei der Zahlung von APCs über den Publikationsfonds bedeutend. 

Ziel ist diese Identifizierungsnummer zum De-facto-Standard für die Autorenidentifikation wissenschaftlicher Publikationen zu etablieren. Bei FWF Anträgen sind diese schon verpflichtend.
Organisiert wird ORCID von der Non-Profit-Organisation Open Researcher Contributor Identification Initiative. Zu den Gründungsmitgliedern der Initiative gehören Forschungsorganisationen (z. B. EMBO, CERN) und wissenschaftliche Verlagsgruppen (z. B. Elsevier, Nature Publishing Group, Springer). Dass sich der ORCID Server in den USA befindet, wird häufig kritisiert, schließlich gelten für europäische Daten in den USA nicht deren Datenschutzbestimmungen. Die Errichtung eines europäischen Servers wird daher seit längerem von ORCID diskutiert.

ORCID-iDs sollen die elektronische Zuordnung von Publikationen und anderen Forschungsaktivitäten und -erzeugnissen zu den Forschenden erleichtern. Dies ist aufgrund der Personennamen alleine nicht sicher möglich, da verschiedene Autor*innen gleiche Namen haben können, außerdem können sich Namen ändern oder unterschiedliche Schreibvarianten die eindeutige Zuordnung erschweren. Neben ORCID-ID und Namen können auch die Affiliation und Publikationen sichtbar gemacht werden.

Kostenlose Registrierung:

Die Registrierung erfolgt kostenlos. Name, Publikations-/Vortragslisten, Universitätszugehörigkeit sowie Lebenslauf können eingetragen werden und beispielsweise bei Bewerbungen abgerufen werden. Die Daten können für eine Einsicht gesperrt oder mit unterschiedlicher Reichweite versehen werden.

Vertragszusatz & Veröffentlichungen

Als Autor*in sollte man sich der Rechte an den Publikationen bewusst sein. Mit den Verlagen können Open-Access-fördernde Vereinbarungen abgeschlossen werden, die beispielsweise das Recht auf Zweitveröffentlichung in einem institutionellen Repositorium ausdrücklich sicherstellen. 

Vertragszusätze wie beispielsweise das Author Addendum von SPARC regeln Open Access Vereinbarungen. Hier können mittels der Copyright Addendum Engine von Science Commons und SPARC Autor*innen je nach Wunsch ein Addendum in den Varianten Access-Reuse2, Delayed Access3 und Immediate Access4 automatisch erstellen.5

Vorschlag für eine Open Access Vereinbarung: In der Akademie der Bildenden Künste wurde ein Formular entwickelt (auf Anfrage unter open.access@moz.ac.at), dass wir ebenso zur Verfügung stellen dürfen. Um zu verhindern, dass eine entgegenstehende Regelung getroffen wird, sollten Studierenden dem Verlag diese Vereinbarung vor Abschluss eines Verlagsvertrages vorlegen und diese spätestens mit dem Abschluss des Verlagsvertrags unterschreiben lassen

Beispiele für ergänzende Textpassagen in Verlagsverträgen für die Wahrung von einfachen Nutzungsrechten5

Die folgenden Formulierungen sichern im Vergleich zum Vertragszusatz von SPARC lediglich die einfachen Nutzungsrechte. Einfache Nutzungsrechte verhindern jedoch, dass die Autorin/der Autor den Beitrag einer Open-Access-Lizenz unterstellen kann. Da das ausschließliche Recht beim Verlag liegt, kann auch nur der Verlag über die Lizenzierung entscheiden. Es ist daher vorzuziehen, den Verlagen überhaupt nicht erst ausschließliche Rechte einzuräumen. Beispielsweise indem, man Formulierungen, die dem Verlag die ausschließlichen Rechte überträgt oder die exklusive Abgabe aller Rechte zusichert, vor der Unterzeichnung streicht oder deutlich durchstreicht. In einem Begleitbrief sollte man den Verlag auf diese Änderung/Streichung aufmerksam machen.

  • "Der Verlag stimmt zu, dass die*der Autor*in das nichtexklusive Recht behält, eine digitale Kopie des Dokumentes vor/während/nach der Publikation durch den Verlag zeitlich unbeschränkt auf einen öffentlich zugänglichen akademischen Non-Profit-Server zu legen.
    Die*der Autor*in verpflichtet sich, das Originaldokument auf dem akademischen Non-Profit-Server zu zitieren."
  • "Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Der*dem Autor*in steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchversion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen."
  • "I hereby declare that I do not wish to transfer full copyright to (name of the publisher) but reserve the right to self-archive the article in full in an open access repository."

Verträge mit internationalen Verlagen

Bei Verträgen mit internationalen Verlagen gilt grundsätzlich dasselbe wie bei deutschen Verlagen. Sollten die Verträge nur auf Englisch vorliegen, muss hier insbesondere darauf geachtet werden, dass dem Verlag keine Exklusivrechte eingeräumt werden.5

Mit den Verlagen können Open-Access-fördernde Vereinbarungen abgeschlossen werden, die beispielsweise das Recht auf Zweitveröffentlichung in einem institutionellen Repositorium ausdrücklich sicherstellen.

 

1 SPARC ist eine Allianz wissenschaftlicher Bibliotheken.
Die*der Autor*in behält ausreichende Rechte, um den Artikel neben der Veröffentlichung in einem Verlag unter eine nichtkommerzielle Creative-Commons oder eine vergleichbare Lizenz zu stellen. Den Artikel wiederzuverwenden oder erneut zu veröffentlichen ist somit möglich, solange die Verwendung durch den Leser nicht kommerziell ist.
3 Die*der Autor*in kann die Autorenversion sofort online bereitstellen, die Verlagsversion jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten.
4 erlaubt, sofort bei Erscheinen sowohl die Verlagsversion als auch die Autorenversion online bereit zu stellen. Dies muss jedoch, wie in den beiden anderen Fällen auch, auf einer Plattform (Repositorium) erfolgen, die einen kostenfreien Zugriff ermöglicht.
Informationsplattform Open Access “Verlagsverträge

Open Access Publikationen können auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Die Universität Mozarteum unterstützt derzeit den goldenen, grünen und grauen Weg:

  • Gold bedeutet die sofortige Open Access Veröffentlichung von Aufsätzen und Monografien bei einem qualitätsgesicherten Verlag. Die digitalen Werke können trotzdem gedruckt und kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig erfolgt die Archivierung und Veröffentlichung des Werkes im institutionellen Repositorium.
  • Beim grünen Weg werden nach einer Embargofrist kostenpflichtige Werke im institutionellen Repositorium für den freien Zugriff zweitveröffentlicht. Die*der Autor*in kann sich das Zweitveröffentlichungsrecht im Verlagsvertrag sichern.
  • Grau bedeutet Open Access Veröffentlichung von grauer Literatur (z.B.: Abschlussarbeiten, Tagungsbände) im institutionellen Repositorium, die ohne Mitwirkung eines Verlages entsteht.

Zweitveröffentlichung verfolgt den grünen Publikationsweg um Open Access bei wissenschaftlichen Publikationen zu erreichen. Dabei werden die Arbeiten in einem Repositorium oder auf der eigenen Homepage zur Verfügung gestellt. Während sich bei in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen die Frage stellt, welche Regelungen der Vertrag hinsichtlich einer elektronischen Zweitveröffentlichung des Werks enthält, gibt es beim Abschluss neuer Verlagsverträge verschiedene Möglichkeiten, eine Open-Access-Parallelbereitstellung vertraglich durchzusetzen.

Zweitveröffentlichungen können, je nach Verlagsvereinbarung, erfolgen als:

  • Preprint - Entwurf vor der Begutachtung
  • Postprint - Entwurf nach der Begutachtung, jedoch ohne Layout und Seitenzählung des Verlages
  • Verlagsversion - veröffentlichte Version

Die rechtlichen Bedingungen des Verlages sind diesbezüglich unbedingt abzuklären, am besten direkt per E-Mail.

Vertragszusatz bei zukünftigen Publikationen:

Bei zukünftigen Publikationen sollten Open Access fördernde Vereinbarungen mit den Verlagen abgeschlossen werden, die das Recht auf Zweitveröffentlichung in einem institutionellen Repositorium ausdrücklich sicherstellen. Schließlich enthält das Verlagsgesetz keine Bestimmungen über andere Rechte als Vervielfältigung und Verbreitung. Es ist daher nicht notwendig dem Verlag das Nutzungsrecht über andere Verwertungshandlungen - wie beispielsweise das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das für Veröffentlichungen im Internet gilt - in ausschließlicher Form zu erteilen. Das Author Addendum, liefert den für das Zweitveröffentlichungsrecht notwendigen Zusatz zu einem Verlagsvertrag und wird von SPARC (einer Allianz wissenschaftlicher Bibliotheken) zur Verfügung gestellt. Einige Autor*innen, die ihre Artikel in kostenpflichtigen Zeitschriften veröffentlichen, sich aber trotzdem das Recht der parallelen Open-Access-Bereitstellung vorbehalten wollen, sind inzwischen zu der Praxis übergegangen, bestimmte Formulierungen in den Verträgen zu streichen, bevor sie diese unterzeichnen. Dabei handelt es sich um Formulierungen, die dem Verlag die ausschließlichen Rechte überträgt oder die exklusive Abgabe aller Rechte zusichert. In beiden Fällen ist der Verlag auch per Email auf die getätigten Änderungen im Vertrag zu informieren.

Automatisches Zweitveröffentlichungsrecht bei Zeitschriftenartikeln:

Im Falle von Zeitschriftenartikeln enthält das neue Urheberrechtsgesetz von 2015 für Angehörige des wissenschaftlichen Personals folgende Regelung: §37a UrhG: „Sofern der*die Autor*in Angehörige*r des wissenschaftlichen Personals einer öffentlich geförderten Forschungseinrichtung ist und die Zweitveröffentlichung keinem gewerblichen Zweck dient, dann kann der*die Autorin 12 Monate nach der Erstveröffentlichung, die akzeptierte Manuskriptfassung (= ohne Verlagslektorat) elektronisch und ohne Rückfrage beim Verlag (der mindestens zweimal jährlich erscheinenden Zeitschrift) veröffentlichen. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist dabei anzugeben.“

Aufgeschlüsselt heißt das:

  • Die Regelung gilt für einen wissenschaftlichen Beitrag (Artikel, Aufsatz), der in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung eines österreichischen Verlages erschienen ist
  • Die*der Autor*in ist Angehörige*r des wissenschaftlichen Personals einer Forschungseinrichtung (damit findet diese Regelung nicht auf Studierende und emeritierte Professor*innen Anwendung), die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanziert ist
  • Die*die Urheber*in hat nun das Recht ohne Rückfrage beim Verlag, seinen Beitrag in der Manuskriptversion (etwa auf seiner eigenen Webseite oder jener der Universität) öffentlich zugänglich zu machen, sofern seit der Erstveröffentlichung 12 Monate vergangen sind die öffentliche Zugänglichmachung keinem gewerblichen Zweck dient und die Quelle der Erstveröffentlichung angegeben wird.

Sicherheit

Raubverlage betreiben unseriöse Geschäfte hinsichtlich Publikationen, aber auch Konferenzen.* Der*dem Autor*in wird Geld für nicht erbrachte Leistungen verrechnet. So findet keine oder nur mangelhafte Qualitätskontrolle (Peer Review), keine dauerhafte Veröffentlichung und keine zuverlässige Archivierung statt. Es geht Raubverlagen nicht darum, qualitativ hochwertige Forschung zu publizieren, sondern mit möglichst geringem Aufwand möglichst viele Artikel online zu stellen und auf diese Weise maximalen Gewinn zu machen. Unter Predatory Publishing versteht man die Veröffentlichung von Artikeln in unseriösen wissenschaftlichen Zeitschriften. Dabei wird Geld für Leistungen verlangt, die nicht oder in minderer Qualität erbracht werden. Eine Veröffentlichung in Fake Zeitschriften oder die Teilnahme an Fake Konferenzen, unethische und betrügerische Praktiken schaden nicht nur direkt den betroffenen Wissenschaftler*innen, sondern auch der Open-Access-Bewegung insgesamt und dem Vertrauen in die Wissenschaft an sich.

Da ein Zurückziehen des Artikels meist nicht mehr möglich ist oder nur gegen Zahlung eines Lösegeldes, sollte der Verlag bereits im Vorfeld auf Seriosität geprüft werden. Die Universitätsbibliothek Mozarteum bietet ihren Angehörigen dazu Unterstützung an. Mitunter ist es nicht leicht eine seriöse von einer unseriösen Zeitschrift zu unterscheiden. Ein professioneller Webauftritt oder ein ähnlicher Name wie der einer bekannten Fachzeitschrift erschweren die Einordnung.  Es gilt mehrere Merkmale zu überprüfen und zumeist kann man nur mit einer qualitativen inhaltlichen Evaluierung zu einem sicheren Ergebnis kommen.

Eine erste Überprüfung und Zuordnung kann mit Hilfe folgender Datenbanken erfolgen:

  • Directory of Open Access Journals (DOAJ): listet jene Open Access Journals auf, die zahlreiche Qualitäts-Kriterien erfüllen.
  • Die Open Access Scholarly Publishers Association (OASPA): Liste von seriösen Open-Access-Verlagen, die nach einem strengen Review Prozess als Mitglieder aufgenommen und regelmäßig auf die Einhaltung der erforderlichen Qualitätskriterien überprüft werden.
  • Cabells Blacklist: Liste von unseriösen Zeitschriften.

Sollte die Zeitschrift in keiner dieser Datenbanken aufscheinen und somit keine erste eindeutige Zuordnung möglich sein, dann können Sie anhand folgender Kriterien** eine weitere Prüfung durchführen:

  1. Kolleg*innen fragen, ob sie schon von dieser Zeitschrift gehört haben.
  2. ISSN – Prüfung: Existierende ISSNs können auf https://portal.issn.org abgerufen werden.
  3. Der Zeitschriftentitel ist verdächtig allgemein gehalten und enthält oft Wörter wie: International, Global, World, American, European, Advanced Journal of..., oder der Titel ist einem bekannten Journal sehr ähnlich.
  4. Das Themenspektrum ist sehr breit gefächert und eigentlich passt es nicht wirklich zum eigenen Fachgebiet.
  5. Die Einladung zum Publizieren / „Call for papers“ erfolgt per Anschreiben als Mail.
  6. Anstelle einer persönlichen Anrede werden allgemeine Floskel, wie „Dear esteemed author/colleague“ verwendet.
  7. Die Kontaktdaten der Zeitschrift sind verdächtig, beispielsweise stammt die Mailadressen von Gratis-Providern (gmail, yahoo,…) und/oder es gibt keine existierende Postadresse sowie keine Möglichkeit den/die HerausgeberIn zu kontaktieren.
  8. Angabe einer sehr kurzen „Begutachtungszeit“, also einer schnellen Veröffentlichung.
  9. Überprüfen, ob ein gefälschter/erfundener Impact-Faktor angeführt wird: https://predatoryjournals.com/metrics
  10. Die Webseite von Raubverlagen richtet sich an die Autor*innen und nicht an die Leser*innen.
  11. Artikel werden in einem minderwertigen Layout veröffentlicht.
  12. Im Editorial Board sind Wissenschaftleri*nnen aufgelistet, die entweder nicht existieren oder dazu niemals ihre Zustimmung gegeben haben.
  13. Unübliche Verrechnungsmodelle: So werden oftmals zu Beginn keine Gebühren verlangt, im Laufe des Verfahrens jedoch sehr hohe Gebühren eingefordert. Ebenso verdächtig ist es, wenn im Voraus bereits für eine Reihe zukünftiger Artikel bezahlt werden sollte.
  14. Weiteres Merkmal ist die anonym erfolgte Registrierung der Webseite. Das kann mittels Domaincheck unter www.whois.com geprüft werden kann.

* Inhalt dieser Seite basiert auf den Informationen der UB Graz
** Siehe auch Think. Check. Submit

Einen Sonderfall stellen „Hijacked Journals“ dar. Das betrifft vor allem nicht-englisch-sprachige, Low-pact Journals. Hier werden viele Elemente, wie Titelname, ISSN oder Postadresse einer existierenden seriösen Zeitschrift gestohlen und angeführt. Die URL der Webseite ist jedoch eigenständig und daher ein guter Ausgangspunkt für eine Überprüfung. So wird eine Länderkennung vermieden und auf allgemeine Kennungen wie org und com zurückgegriffen.

Wir empfehlen, regelmäßig im Internet einen Selbst-Check zu machen und zu überprüfen, ob Autor*innen ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung selber als Herausgeber*in einer Fake Zeitschrift genannt werden.