Intern

Logins

Micro Focus Filr

MOZ-WEB

Zulassungsprüfung

Internationale Sommerakademie

Internationaler Mozartwettbewerb

Portal Austria - SAP

Security Self Service

Allgemeine Informationen

Kontakt Sicherheitsmanagement:

 

Sicherheitsvertrauensperson, Ersthelfer & Brandschutzwarte:

 

Brandschutz & Sicherheitsordnung:

Einleitung
§ 1 Die folgende Brandschutz- und Sicherheitsordnung gibt den Angehörigen der UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG wichtige Verhaltenshinweise zur Gewährleistung eines sicheren Universitätsbetriebes, zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und zur Verhinderung von Schäden und Bränden, sowie über das Verhalten im Brand oder sonstigen Katastrophenfällen.
§ 2 Die Brandschutz- und Sicherheitsordnung ist eine Dienstanweisung und genauestens einzuhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichtbefolgen dieser Vorschrift unter Umständen auch rechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
§ 3 (1) Die Anordnung von Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen obliegt der Rektorin/dem Rektor, welche/r die Brandschutzbeauftragten mit der Durchführung und Kontrolle beauftragt. Darüber hinaus haben die Institutsleiter, für ihren Wirkungsbereich, Brandschutzwarte zu bestellen. Alle den Brandschutz betreffende Weisungen dieser Personen sind unverzüglich zu befolgen.
Weiters sind ihnen alle Wahrnehmungen von Mängel auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekannt zu geben.
(2) An der Expositur Innsbruck obliegen alle Rechte und Pflichten der Rektorin/dem Rektor, die sich aus dieser Brandschutz- und Sicherheitsordnung ergeben, der Vizerektorin/dem Vizerektor für Innsbruck.
§ 4 Den in § 3 Abs. 1 genannten Personen obliegt die Überwachung und Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen, der allgemeinen Brandverhütung und der Bestimmungen dieser Brandschutzordnung.
§ 5 Der Anwendungsbereich dieser Brandschutzordnung umfasst die gesamte UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG inklusive aller Nebengebäude und der Expositur Innsbruck.
§ 6 Alle Angehörigen der UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG sind verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der den Brandschutz betreffenden Ordnung und Sicherheit beizutragen.
§ 7 Dringend erforderliche Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind allen anderen Dienstverrichtungen vorzuziehen.

Allgemeine Bestimmungen
§ 8 (1) Im Bereich der UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG dürfen Fahrzeuge nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Zentralen Verwaltung und nur derart abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzkraftfahrzeugen nicht behindert werden.
(2) Die gekennzeichneten Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in voller Breite freizuhalten. Während des Universitätsbetriebes müssen sämtliche ins Freie führende Türen und Notausgänge unversperrt bleiben bzw. von innen zu öffnen sein.
(3) Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden.
§ 9 (1) Ein Anschlagblatt "VERHALTEN IM BRANDFALL" ist bei jedem Feuerlöscher sowie in jedem Geschoss deutlich sichtbar anzubringen.
(2) Die Brandschutz- und Sicherheitsordnung ist an stark frequentierten Stellen, auszuhängen. Sie ist alljährlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und dem gesamten Lehr- und Verwaltungspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Für jedes Objekt ist ein Brandschutzplan gemäß "Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz" des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes TRVB O 121 zu erstellen.
Dieser ist beim Feuerwehr-Hauptzugang an deutlich sichtbarer Stelle und für die Feuerwehr jederzeit zugänglich, aufzubewahren. Weiters müssen diese Pläne beim örtlich zuständigen Feuerwehrkommando und beim Brandschutzbeauftragten der UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG aufliegen.
(4) Genormte Handfeuerlöscher für die erste Löschhilfe, sind in ausreichender Zahl in den Gebäuden zu montieren und alle 2 Jahre zu überprüfen. An Feuerlöschern festgestellte Mängel sind dem Brandschutzbeauftragten der Universität Mozarteum Salzburg unverzüglich zu melden.
§ 10 Mindestens einmal jährlich ist eine Räumungsübung durchzuführen. Der Übung hat eine Unterweisung des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie der Studierenden über das richtige Verhalten im Brandfall vorauszugehen. Über jede durchgeführte Übung ist ein Bericht im Brandschutzbuch zu verfassen.
§ 11 Die Abteilung für Gebäude und Technik der Zentralen Verwaltung ist für die zweckentsprechende Anbringung und Erhaltung von Hinweiszeichen, Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Schilder und sonstige Einrichtungen, welche die Sicherheit der Universität betreffen, zuständig. Diese dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt, entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.

Lagerung feuergefährlicher Materialien
§ 12 (1) Leichtentzündliche Abfälle wie z.B. Hobelscharten, Holzstaub, öl- und lackgetränkte Putzlappen etc. sind mit besonderer Vorsorge in nicht brennbaren, mit selbstschließendem Deckel versehenen Behälter bzw. in den dafür geeigneten Räumen aufzubewahren.
(2) Das Lagern von brennbaren festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in unzulässiger Menge (höchstzulässige Lagermengen beachten) oder an unzulässigen Stellen (Stiegenhäuser, Fluchtwege, Dachböden, in der Nähe von Feuerstätten, in Garagen u.ä.) ist verboten.
(3) Druckgasbehälter aller Art sind vor Wärmeeinwirkung geschützt, standsicher und leicht zugänglich aufzustellen. Schränke für solche Behälter müssen gut durchlüftet sein.
(4) Dekorationsgegenstände für Veranstaltungen müssen aus mindestens schwer brennbaren (B 1), schwach qualmenden (Q 1) und nicht tropfenden (Tr 1) Materialien (gemäß ÖNORM B 3800 und B 3820) bestehen. Ausgenommen hiervon sind Ausschmückungen in geringem Umfang. Die Kontrolle und Abnahme erfolgt durch den Brandschutzbeauftragten, welcher zu diesem Zweck von jeder Veranstaltung zu verständigen ist.

Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer
§ 13 In sämtlichen Gebäuden der UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG ist das Rauchen außerhalb der Raucherzonen verboten. Auf die Bestimmungen des Tabakgesetzes wird ausdrücklich verwiesen.
§ 14 (1) Mit Ausnahme der Werkstätten, die für Feuerarbeiten vorgesehen und eingerichtet sind, ist in der gesamten Universität der Umgang mit offenem Feuer verboten. Ausnahmen zu szenischen Zwecken bedürfen einer besonderen Genehmigung des Brandschutzbeauftragten.
(2) Feuerarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauen etc.) außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten dürfen nur im Einvernehmen mit der Zentralen Verwaltung und dem Brandschutzbeauftragten und unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden. Solche Arbeiten sind nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen. Vor der Aufnahme von Feuerarbeiten ist ein unterfertigter Heißarbeitsschein vorzulegen. Für die Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften hat der Brandschutzbeauftragte zu sorgen.
(3) Das Lagern und Trocknen brennbarer Gegenstände (z.B. Kleidungsstücke, Holz, Papier etc.) in der Nähe von Feuerstätten und Abgasleitungen ist verboten. Ebenso ist die Lagerung von Gerümpel auf Dachböden verboten.

Elektrische Einrichtungen und Gasgeräte
§ 15 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung und nach den Anweisungen des Brandschutzbeauftragten aufgestellt und in Betrieb genommen werden.
Elektrogeräte mit Heizstäben oder Heizspiralen (z.B. Kaffeemaschinen, Kocher etc.) müssen stets auf einer nicht brennbaren Unterlage stehen. Sie sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen. Elektrokochgeräte mit offenen Heizdrähten sind verboten. Das Aufstellen privater Elektrogeräte ist nur mit Genehmigung der Zentralen Verwaltung gestattet.
§ 16 Feuerungsrückstände (Asche, Schlacke etc.) dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit eben solchen Deckeln oder in Sicherheitsabfallbehältern aufbewahrt werden.
§ 17 Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Allfällige Schäden und Störungen sind dem Brandschutzbeauftragten und der Wirtschaftsabteilung zu melden.
Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten.
§ 18 Bei Arbeitsbeendigung müssen alle Räume in Ordnung gebracht und elektrische Einrichtungen - soweit dies möglich ist - ausgeschaltet werden.
§ 19 (1) Flüssiggasgeräte und -leitungen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten Die Anschlüsse sind auf ihre Dichtheit zu überprüfen (Seifenwasserproben bei jedem Behälterwechsel). Flüssiggasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher aufzustellen (nicht unter Erdniveau). Bei Arbeitsbeendigung sind die Behälterventile zu schließen.
(2) Stationäre Gasanlagen sind periodisch durch konzessionierte Fachunternehmen überprüfen zu lassen.

Verhalten im Brandfall, Verhalten bei Brandausbruch
§ 20 (1) Es ist jedenfalls Ruhe und Besonnenheit zu bewahren.
(2) Folgende Maßnahmen sind in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen:

  • ALARMIEREN der Feuerwehr und falls Personenschäden zu befürchten sind der Rettung,
  • erforderlichenfalls RÄUMUNGSALARM AUSLÖSEN
  • RETTEN (verletzte oder behinderte Personen sind unter Schonung des eigenen Lebens aus dem Gefahrenbereich zu bergen),
  • LÖSCHEN (soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit möglich ist).

(3) Konnte ein Brand bereits selbst gelöscht werden, ist in jedem Fall zur Nachkontrolle der Brandschutzbeauftragte umgehend zu verständigen. § 21 (1) Bei Ertönen des Räumungsalarmes ist das Gebäude in geordneter Weise zu verlassen. Dabei haben alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und nicht bei der Brandbekämpfung mitwirken, das Gebäude unverzüglich zu verlassen und die im Lageplan der UNIVERSITÄT MOZARTEUM SALZBURG eingezeichneten Sammelplätze aufzusuchen. Die Sammelplätze sind im Mitteilungsblatt der Universität Mozarteum Salzburg zu veröffentlichen.
(2) Geräte mit offener Flamme in Werkstätten udgl. sind unverzüglich abzustellen.
§ 22 (1) Türen und Fenster des Brandraumes sind zu schließen.
(2) Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden.
(3) Der Feuerwehr sind die Zufahrten und Zugänge zu öffnen. Die Feuerwehr ist einzuweisen und auf eventuell vermisste Personen hinzuweisen.
(4) Mit dem Eintreffen der Feuerwehr oder Polizei geht die Verantwortung für die Brandbekämpfung sowie für die Rettung verletzter oder eingeschlossener Personen auf den jeweiligen Einsatzleiter über.
(5) Den Weisungen der Einsatzkräfte ist unbedingt Folge zu leisten.
(6) Falls ein Verlassen des Gebäudes nicht möglich ist:

  • in sicherem Raum verbleiben,
  • Türen schließen, nach Möglichkeit Türspalt abdichten, allenfalls Fenster öffnen,
  • sich den Einsatzkräften bemerkbar machen.

§ 23 Bei der Bekämpfung ist Folgendes zu beachten:

  • Löschstrahl auf die brennenden Gegenstände richten,
  • Gasflammen nicht mit Löschgeräten, sondern durch Sperre der Gaszufuhr löschen,
  • leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen oder
    durch Kühlung mit Wasser vor dem Entzünden schützen,
  • für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz schaffen und deren Anweisungen befolgen.

Maßnahmen nach dem Brand
§ 24 (1) Betroffene Gebäude dürfen erst nach der Freigabe der Feuerwehr betreten werden.
(2) Direkt vom Brand betroffene Räume dürfen nicht betreten werden.
§ 25 (1) Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienlich sein können, sind dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Vorgesetzten und/oder dem Brandschutzbeauftragten unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Auskunftserteilungen an die Öffentlichkeit über den Brandfall, über mögliche Ursachen und über den Verlauf der Löscharbeiten obliegen ausschließlich der Rektorin/dem Rektor (in Innsbruck: der Vizerektorin/dem Vizerektor).
§ 26 Benutzte Handfeuerlöscher und sonstige Löschanlagen dürfen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung und Überprüfung durch den Brandschutzbeauftragten an ihre Standorte gebracht werden.

Verhalten bei Bombengefahr oder Erpressungen
§ 27 (1) Im Falle einer Bomben- oder sonstigen gefährlichen Drohung - meistens wird diese telefonisch erfolgen - sind sofort der Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragte und die/der Universitätsdirektorin/Universitätsdirektor bzw. die/der Rektorin/Rektor (in Innsbruck die Vizerektorin/der Vizerektor) zu verständigen, die einzig und allein dafür berufen sind, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Keinesfalls dürfen andere Bedienstete von der Drohung unterrichtet werden. Auch sollte der Arbeitsplatz nicht verlassen werden, bevor nicht entsprechende Weisungen erteilt wurden.
(2) Erfolgte die Drohung außerhalb der Dienstzeit, so ist zuerst die Polizei (Tel.: 133) zu verständigen und anschließend der Portier/Wachdienst von der Drohung zu unterrichten, sodass dieser bis zum Eintreffen der Polizei erhöhte Vorsicht walten lassen kann. *) Siehe Anhang: Behelf für das Verhalten bei Bombendrohungen.
(3) Im Fall einer Erpressung - egal welcher Art - ist auf alle Fälle vorerst soweit auf die Wünsche des Erpressers einzugehen, als dies erforderlich erscheint, um Personen oder Sachen nicht zu gefährden. Bei erster Gelegenheit ist über die/den Universitätsdirektorin/Universitätsdirektor und die/den Rektorin/Rektor oder direkt die Polizei einzuschalten.

Für Studierende:

  1. Raum online buchen (https://raumreservierung.moz.ac.at)
  2. Raum mit dem Studentenausweis öffnen (Ausweis kurz an den Beschlag halten)
  3. Üben :)
  4. beim Beenden der Reservierung beim Austrittsleser neben der Wand mit dem Studentenausweis abmelden. Übrig gebliebene Übezeit wird wieder gutgeschrieben.

 

Für Lehrende:

Wie funktioniert das elektronische Schließsystem? 
Lehrende können das eigene Zimmer (= Raum mit eigenem Namen am Türschild) mit der Mitarbeiterkarte jederzeit öffnen, indem die Karte an den Beschlag (oberhalb der Türklinke) gehalten wird. Die anderen Zimmer der Abteilung können über die Webseite der Raumbuchung reserviert werden.

Wie kann ich meinen Raum versperren?
Eigener Raum (ohne Reservierung): Lehrende können ihr Zimmer auch dauerhaft aufsperren, indem sie die Mitarbeiterkarte länger an den Beschlag (oberhalb der Türklinke) halten. Im Abstand von ein paar Sekunden muss der Beschlag dreimal blinken. Um die Türe wieder zu versperren, muss die Mitarbeiterkarte wieder länger an den  Beschlag (oberhalb der Türklinke) gehalten werden. Wenn der Türdrücker danach leer durchgeht ist die Türe versperrt. Diese Funktion nennt sich „Office-Modus“.

Anderer Raum (mit Reservierung): Um den Raum zu verschließen hält man die Karten draußen auf den Austrittsleser (schwarzer Leser draußen neben der Türe an der Wand). 

Was ist mit den anderen Zimmern meiner Abteilung?
Diese können nach erfolgter Reservierung im Raumbuchungssystem innerhalb des reservierten Zeitraumes mit der Mitarbeiterkarte verwendet werden.  Wenn Lehrende einen Raum öffnet geht dieser automatisch in den sogenannten „DauerAuf“-Modus. Dadurch kann der Raum jederzeit auch von außen geöffnet werden. Um den Raum zu verschließen hält man die Karten draußen auf den Austrittsleser (schwarzer Leser draußen neben der Türe an der Wand).  

Muss ich meinen eigenen Raum auch reservieren?
Nein, dieser kann jederzeit betreten werden. Damit aber auch dieser Raum im Buchungssystem als „belegt“ angezeigt wird und nicht von Studierenden oder Lehrenden reserviert werden kann empfiehlt es sich, auch diesen Raum zu reservieren.

Lehrende haben übergeordnete Rechte über Studierende im Buchungssystem. Es ist also möglich auch einen Raum, der von Studierenden zum Üben gebucht wurde, für sich zu reservieren. Dafür geht man vor wie folgt: -  auf https://raumreservierung.moz.ac.at mit den MOZ-Zugangsdaten einloggen - beim Menüpunkt „Reservieren“ den gewünschten Tag wählen - auf „Suchen“ klicken, es werden alle für den gewählten Tag verfügbaren Räume angezeigt - beim gewünschten Raum auf „Planen“ klicken - Bei „Ab*“ die gewünschte Zeit eingeben, bei „Für*“ die Reservierungsdauer - auf „Reservieren“ klicken - sollten Studierende im gewählten Zeitraum schon eine Buchung haben fordert das System einen auf, die Stornierung mit einem kurzen Text (zB „Unterricht“) zu bestätigen. - Fertig  Auf diese Art und Weise kann man prinzipiell sämtliche Reservierungen – auch für den eigenen Raum – durchführen.

Wie kann ich Terminserien eintragen?
Sobald ein Raum ausgewählt wurde erscheint im Reservierungsfenster unten links der zu markierende Punkt „Wöchentlich“. Ist dieser angehakt kann nun ein Enddatum gesetzt werden. Es wird nun die Reservierung für diesen Raum mit derselben Uhrzeit und demselben Tag wöchentlich bis zum Enddatum automatisch eingetragen.  

Wie mache ich den Raum nach verlassen wieder verfügbar?
Um den Raum im Buchungssystem wieder verfügbar zu machen muss die Reservierung im Buchungssystem storniert werden. Im Falle können Buchungen auch von der Portiersloge oder dem Sekretariat durchgeführt werden.

Für Fragen, Fehlermeldungen oder Anregungen bitte raumreservierung@moz.ac.at kontaktieren.