Personen, die vor dem Inkrafttreten
des Studienplanes für ein ordentliches Studium
gemäß KHStG an einer Kunsthochschule (§
6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970)
oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung)
abgeschlossen haben, ist der akademische Grad „Magistra
der Künste' bzw. „Magister der Künste' zu
verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt,
die den Studienrichtungen gemäß Z. 2.11a
sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar
sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen
Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß
Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische
Grad gemäß Z. 2a.2 nach positiver Beurteilung
von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß
von 10 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern
und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit
aus diesen Fächern durch Bescheid zu verleihen.
1. Es sind daher für folgende
alte Studienrichtungen Ergänzungsstudien gemäß
§ 80a Abs. 11 UniStG vorgesehen:
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1. Komposition
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2. Dirigieren; Chorleitung
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3. Klavier
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4. Orgel
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5. Cembalo
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6. Klavierkammermusik
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7. Vokal- und Instrumentalbegleitung
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8. Violine
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9. Viola
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10. Violoncello
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11. Kontrabaß
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12. Gitarre
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13. Harfe
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14. Flöte
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15. Blockflöte
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16. Oboe
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17. Klarinette
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18. Fagott
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19. Saxophon
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20. Horn
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21. Trompete
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22. Posaune
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23. Schlaginstrumente
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24. Sologesang
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25. Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung
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26. Katholische Kirchenmusik
- 27. Evangelische Kirchenmusik
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28. Schauspiel; Regie
2. Zulassung:
Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen
und Absolventen nach den alten Studienvorschriften auf
deren Antrag als außerordentliche Studierende
zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene
Frist festzulegen, innerhalb der die Prüfungen
und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw.
abzufassen sind. Als Richtwert für die angemessene
Dauer des Ergänzungsstudiums wurde vom Gesamtkollegium
folgende Semesterzahl beschlossen: 4 Semester
3. Lehrveranstaltungsprüfungen
aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern:
Die oder der Studierende hat die positive Beurteilung
von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß
von 10 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern
nachzuweisen.
4. Schriftliche Prüfungsarbeit:
Die oder der Studierende hat aus einem der gewählten
wissenschaftlichen Prüfungsfächer eine schriftliche
Prüfungsarbeit zu verfassen. Das Thema der Arbeit
ist vom Studierenden selbst dem gewählten Betreuer
vorzuschlagen. Eine Liste jener Lehrerinnen und Lehrer,
die wissenschaftliche Prüfungsarbeiten betreuen,
liegt in der Studienabteilung auf.
5. Anerkennung von Prüfungen:
Wissenschaftliche Lehrveranstaltungen, die nicht für
das ordentliche Studium, für das ein Antrag auf
Zulassung zum 'Ergänzungsstudium' gestellt wurde,
positiv absolviert wurden kann auf Antrag der oder des
Studierenden die oder der Vorsitzende der Studienkommission
anerkennen, soferne diese Prüfungen an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung abgelegt wurden. |