Studienpläne

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Gesang
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Instrumental(Gesangs)pädagogik
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Studium zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften

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Universitätslehrgänge

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Ergänzungsstudium

Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches Studium gemäß KHStG an einer Kunsthochschule (§ 6 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der akademische Grad „Magistra der Künste' bzw. „Magister der Künste' zu verleihen, sofern es sich um eine Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z. 2.11a sowie Z 2a. 3, 4, 6, 15, 16 und 17 der Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen von ordentlichen Studien, die den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der akademische Grad gemäß Z. 2a.2 nach positiver Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 10 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid zu verleihen.

1. Es sind daher für folgende alte Studienrichtungen Ergänzungsstudien gemäß § 80a  Abs. 11 UniStG vorgesehen:

  • 1. Komposition
  • 2. Dirigieren; Chorleitung
  • 3. Klavier
  • 4. Orgel
  • 5. Cembalo
  • 6. Klavierkammermusik
  • 7. Vokal- und Instrumentalbegleitung
  • 8. Violine
  • 9. Viola
  • 10. Violoncello
  • 11. Kontrabaß
  • 12. Gitarre
  • 13. Harfe
  • 14. Flöte
  • 15. Blockflöte
  • 16. Oboe
  • 17. Klarinette
  • 18. Fagott
  • 19. Saxophon
  • 20. Horn
  • 21. Trompete
  • 22. Posaune
  • 23. Schlaginstrumente
  • 24. Sologesang
  • 25. Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung
  • 26. Katholische Kirchenmusik
  • 27. Evangelische Kirchenmusik
  • 28. Schauspiel; Regie


2. Zulassung:
Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Absolventinnen und Absolventen nach den alten Studienvorschriften auf deren Antrag als außerordentliche Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen sind. Als Richtwert für die angemessene Dauer des Ergänzungsstudiums wurde vom Gesamtkollegium folgende Semesterzahl beschlossen:  4 Semester
 

3. Lehrveranstaltungsprüfungen aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern:
Die oder der Studierende hat die positive Beurteilung von Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 10 Semesterstunden aus wissenschaftlichen Prüfungsfächern nachzuweisen.
 

4. Schriftliche Prüfungsarbeit:
Die oder der Studierende hat aus einem der gewählten wissenschaftlichen Prüfungsfächer eine schriftliche Prüfungsarbeit zu verfassen. Das Thema der Arbeit ist vom Studierenden selbst dem gewählten Betreuer vorzuschlagen. Eine Liste jener Lehrerinnen und Lehrer, die wissenschaftliche Prüfungsarbeiten betreuen, liegt in der Studienabteilung auf.
 

5. Anerkennung von Prüfungen:
Wissenschaftliche Lehrveranstaltungen, die nicht für das ordentliche Studium, für das ein Antrag auf Zulassung zum 'Ergänzungsstudium' gestellt wurde, positiv absolviert wurden kann auf Antrag der oder des Studierenden die oder der Vorsitzende der Studienkommission anerkennen, soferne diese Prüfungen an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt wurden.




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